Steuerliche Erfassung · Architekt:innen · mit KI
Steuerliche Erfassung für Architekt:innen mit KI
Wer sich als Architektin oder Architekt selbstständig macht, übt in der Regel einen Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus – freiberuflich, ohne Gewerbeanmeldung und ohne Gewerbesteuer. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung musst du dennoch innerhalb eines Monats nach § 138 AO elektronisch über ELSTER einreichen. Unsere KI erklärt, wann reine Planungsleistungen freiberuflich bleiben und wann zusätzliche Tätigkeiten wie der Verkauf errichteter Gebäude die Einordnung ins Gewerbliche kippen lassen. Am Ende steht ein geprüftes, ELSTER-fertiges Datenpaket.
Architektentätigkeit als Katalogberuf
Planende, beratende und bauüberwachende Tätigkeit als Architekt:in zählt zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Voraussetzung ist in der Regel die Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Landesarchitektenkammer. Im Fragebogen gibst du die freiberufliche Einordnung an.
Unsere KI erkennt aus deiner Tätigkeitsbeschreibung 'Architekturbüro' oder 'Planungsleistungen' die passende freiberufliche Einordnung – weist aber auch darauf hin, wenn zusätzliche Angaben auf eine gewerbliche Mischtätigkeit hindeuten.
So hilft die KI beim Ausfüllen
- Ordnet reine Planungs- und Beratungsleistungen als freiberuflichen Katalogberuf ein.
- Erklärt die Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verständlich, wenn gewerbliche Nebentätigkeiten hinzukommen.
- Erklärt die Grundlagen der Umsatzsteuer auf Architekturleistungen (Regelsteuersatz 19 %).
- Hilft, den voraussichtlichen Gewinn für die Vorauszahlungen realistisch einzuschätzen.
- Übersetzt alle Angaben in die amtlichen ELSTER-Felder der Datenart FSE-EUn oder FSE-PersG.
- Führt bei einem Architekturbüro mit mehreren Gesellschafter:innen durch die passenden Felder der Datenart FSE-PersG.
Wann wird es gewerblich? Die Bauträger-Abgrenzung
Reine Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsleistungen bleiben freiberuflich. Kommt jedoch eine Bauträgertätigkeit hinzu – du errichtest Gebäude auf eigene Rechnung und verkaufst sie weiter –, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese kann nach der Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) im Zweifel auf die gesamte Tätigkeit ausstrahlen, wenn beides nicht sauber getrennt ist.
Deshalb lohnt sich schon im Fragebogen eine genaue Beschreibung deiner Tätigkeit: reine Planungsleistung, oder auch Bauträgergeschäfte? Unsere KI fragt gezielt nach und erklärt die Folgen, trifft die endgültige Einordnung aber nicht selbst – im Zweifel entscheidet das Finanzamt.
Kammer, Gewinnermittlung und Gewerbesteuer
Architektenliste und Kammer
Die Eintragung in die Architektenliste der Landesarchitektenkammer ist eine berufsrechtliche Voraussetzung, keine Angabe im Fragebogen selbst – sie sollte aber vorliegen, bevor du das Büro eröffnest.
Gewinnermittlung und Gewerbesteuer
Als Freiberufler:in ermittelst du deinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, unabhängig vom Umsatz, und zahlst keine Gewerbesteuer. Wird ein Teil deiner Tätigkeit gewerblich (etwa Bauträgergeschäfte), gilt für diesen Teil der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 €.
Architekturbüro als Personengesellschaft oder Einzelbüro
Viele Architekturbüros werden in Partnerschaft mit mehreren Architekt:innen geführt, andere als klassisches Einzelbüro. Für die freiberufliche Einordnung nach § 18 EStG spielt das keine Rolle, solange die planende und beratende Tätigkeit im Vordergrund steht.
Der Fragebogen erfasst die Grundangaben zur Büroform; bei mehreren Gesellschafter:innen kommt die Datenart FSE-PersG zum Einsatz statt FSE-EUn. Die KI führt dich durch die passenden Felder, unabhängig von der Bürogröße.
Häufige Fragen
Bin ich als Architekt:in immer freiberuflich?
In der Regel ja, solange du planst, berätst und Bauvorhaben überwachst. Kommt eine Bauträgertätigkeit hinzu – der Verkauf selbst errichteter Gebäude –, wird dieser Teil gewerblich.
Was bedeutet die Abfärbetheorie für mich?
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kann eine gewerbliche Nebentätigkeit im Zweifel die gesamte Tätigkeit als gewerblich einfärben, wenn sie nicht klar von der freiberuflichen Planungsleistung getrennt ist. Eine saubere Trennung, etwa in getrennten Gesellschaften, kann das vermeiden.
Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Für reine Planungs- und Beratungsleistungen nein. Nur für einen gewerblichen Anteil, etwa Bauträgergeschäfte, kann Gewerbesteuer anfallen – mit einem Freibetrag von 24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Architekturleistungen?
Der Regelsteuersatz von 19 %. Eine Steuerbefreiung wie bei bestimmten Heilberufen gibt es für Architekturleistungen nicht.
Brauche ich für den Fragebogen bereits die Eintragung in die Architektenliste?
Sie ist berufsrechtlich Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung und sollte vor Eröffnung des Büros vorliegen. Der Fragebogen selbst fragt sie nicht direkt ab, setzt aber eine bestehende, rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit voraus.
Ändert sich etwas, wenn mein Architekturbüro mehrere Gesellschafter:innen hat?
Die freiberufliche Einordnung bleibt grundsätzlich erhalten, solange die planende und beratende Tätigkeit im Vordergrund steht. Für mehrere Gesellschafter:innen nutzt der Fragebogen die Datenart FSE-PersG.
Muss ich für angestellte Architekt:innen im Büro etwas Zusätzliches angeben?
Ja, sobald du Personal beschäftigst, wird die Lohnsteuer-Anmeldung nach § 41a EStG Teil des Fragebogens. Die KI blendet diesen Abschnitt nur ein, wenn er relevant ist.